Von A bis Z

 

Aufnahme

 

 

Aufnahme finden Kinder und Jugendliche der Stadt Rüsselsheim und des Kreises Groß-Gerau im schulpflichtigen Alter.

Unsere Schule besuchen ausschließlich Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf geistige Entwicklung. Sie bedürfen andauernder und umfassender Unterstützung bei ihrer Lebensführung.


Neben der geistigen Behinderung haben viele der Kinder und Jugendlichen körperliche Beeinträchtigungen oder auch Sinnesbeeinträchtigungen zu bewältigen.

Schulanfänger mit kognitiven Entwicklungsproblemen werden von der zuständigen Grundschule an das Staatliche Schulamt gemeldet. Nach einer sonderpädagogischen Diagnostik wird gegebenenfalls Förderbedarf im Sinne der Schule für geistige Entwicklung festgestellt.


Das staatliche Schulamt entscheidet im Benehmen mit den Eltern über die Beschulung im gemeinsamen Unterricht oder weist die Schulanfänger und Schulanfängerinnen der Helen-Keller-Schule zu.

 

 

 


 

Busbeförderung

 

 

Wer ist für die Schülerbeförderung zuständig?

Das Busunternehmen wird vom Schulträger (Stadt Rüsselsheim) mit der Schülerbeförderung beauftragt.
 

Welches Busunternehmen fährt die Schülerinnen und Schüler?

Fa. Köster& Hub
Vogelsbergstr. 45
55129 Mainz
Tel. 06131-509897
Fax 06131-509338
 

Wer stellt die Bustouren zusammen?

Die Bustouren werden zu Beginn des Schuljahres von der Rüsselsheimer Schulverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Busunternehmen zusammengestellt. Eine Busfahrt soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten.
 

Wer ist für die Busfahrer zuständig?

Für den Einsatz und die Einweisung der Busfahrer ist das Busunternehmen zuständig.
 

Was ist die Aufgabe des Busfahrers?

Der Busfahrer ist für die sichere und pünktliche Beförderung verantwortlich. Der Busfahrer gibt Ihnen die Abholzeit und den Haltepunkt bekannt. Er wird Ihnen seine Telefonnummer geben, damit Sie ihn erreichen können, um bei Erkrankung Ihres Kindes den Bus abzubestellen.
 

Wann wird eine Busbegleitung eingesetzt?

Eine Busbegleitung sichert für einzelne Kinder beispielsweise mit gesundheitlichen Problemen wie Epilepsie oder bei sozialen Schwierigkeiten die Busfahrt.
 

Was ist die Aufgabe der Busbegleitung?

Die Busbegleitung hilft beim Ein- und Aussteigen der Kinder. Bei Verhaltensproblemen soll sie auf das Kind in Absprache mit Eltern und Lehrern einwirken. Sie soll bei epileptischen Anfällen dafür sorgen, dass das Kind sich nicht verletzt. Sie beruhigt die anderen Kinder. Medikamente dürfen die Busbegleitungen nicht verabreichen.
 

Wer legt die Abholzeit/Ankunftszeit fest?

Die Abholzeiten ergeben sich aus dem Tourenverlauf, der so geplant ist, dass die Kinder möglichst kurze Fahrtzeiten haben. Der Bus soll nicht vor 8.20 Uhr an der Schule eintreffen, da sonst manche Kinder zu früh abgeholt werden müssten. Um verlässliche Abholzeiten zu haben, ist es wichtig, dass Sie mit Ihrem Kind pünktlich am Haltepunkt bereit stehen. Mittags ist es ebenfalls nötig, dass Sie Ihr Kind am vereinbarten Ort in Empfang nehmen. Der Busfahrer darf sich nicht von seinem Bus entfernen, um z.B. bei Ihnen zu klingeln oder das Kind an die Haustür zu bringen. Der Busfahrer darf das Kind nur den Eltern oder beauftragten Personen übergeben.
 

Was mache ich bei Erkrankung meines Kindes?

Im Falle einer Erkrankung oder wenn Ihr Kind aus anderen Gründen die Schule nicht besuchen kann, informieren Sie den Busfahrer telefonisch. Informieren Sie den Busfahrer einen Tag, bevor Ihr Kind wieder die Schule besucht. Melden Sie Ihr Kind auch telefonisch in der Schule in der Zeit von 7.45 Uhr bis 8.15 Uhr ab, weil es sonst von den Lehrkräften gesucht wird.
 

Welche Informationen sind für eine sichere Fahrt wichtig?

Wenn Ihr Kind gesundheitliche Einschränkungen hat, so informieren Sie bitte den Busfahrer über das Erscheinungsbild und was zu tun ist. Ebenso ist dies im Falle von Verhaltensproblemen wie Ängsten, Aggressivität u.ä. zu tun.
 

Was mache ich bei Problemen?

Ein klärendes Gespräch mit dem Busfahrer vermeidet häufig Ärger. Sollten Sie die Probleme nicht gemeinsam lösen können, so informieren Sie bitte zunächst die Schule. In jedem Fall ist es sinnvoll dies schriftlich zu tun. Wir werden uns bemühen, gemeinsam mit Schulverwaltung und Busunternehmen die Schwierigkeiten so schnell wie möglich zu beseitigen.

 

 

 

 

 

Förderplan

 

 

Was ist ein Förderplan?

Der Förderplan ist der Ausgangspunkt sonderpädagogischer Förderung. Er ersetzt in den Schulen für geistige Entwicklung die verbindlichen Rahmenpläne für die einzelnen Fächer. So müssen die Schülerinnen und Schüler nicht entsprechend einer Altersnorm wie in der allgemeinen Schule unterrichtet werden, sondern können gemäß ihrer Begabung und Beeinträchtigung lernen.
Er wird für jede Schülerin und jeden Schüler individuell erstellt und ist Bestandteil der Schülerakte.

 

Was beinhaltet ein Förderplan?

Er beschreibt ausgehend von der aktuellen Entwicklung (Ist-Stand) die angestrebten Förderziele und schließt mit einer Lernerfolgsbeschreibung ab. Er plant die Förderung der Selbstkompetenz und enthält Aussagen über einzelne Unterrichts- und Förderbereiche wie Wahrnehmung, Kommunikation, Musik, Sport, Schwimmen, Kochen, Lesen und Schreiben, Mathematik u.a.

 

Wozu dient der Förderplan?

Die Festlegung der sonderpädagogischen Förderziele dient der Auswahl an geeigneten Lerninhalten und Fördermaßnahmen. Er beschreibt also, was ein Lernender in der nächsten Zeit lernen soll.


Die Fortschreibung des Förderplanes ermöglicht die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers kontinuierlich zu beobachten, zu überprüfen und neue Lernperspektiven zu entwickeln.

 

Wer erstellt den Förderplan?

Der Förderplan wird bei den Zielen im Bereich der Selbstkompetenz in jedem Fall durch das Klassenteam (Klassenlehrer oder Klassenlehrerin und den pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen) erstellt. Die Förderziele in anderen Kompetenzfeldern werden durch die unterrichtenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammengestellt.

 

Wann wird der Förderplan erstellt?

Bei den Schulanfängern wird der Förderplan nach einer Beobachtungszeit (ca. 3 Monate) erstellt. Bei den anderen Lernenden wird der Förderplan zu Beginn eines neuen Schuljahres und unterjährig nach Bedarf fortgeschrieben.

 

In welchen Abständen wird der Förderplan erstellt?

Der Förderplan wird in der Regel am Ende jedes Schuljahres überprüft. Es ist jedoch auch möglich, Förderziele während des Schuljahres zu überprüfen, zu verändern oder fortzuschreiben.

 

Wie können Eltern Einsicht in den Förderplan ihres Kindes nehmen?

Der Förderplan wird in der Regel an einem Elternsprechtag mit den Eltern besprochen. Generell können die Förderpläne auch nach Absprache mit der Klassenlehrkraft eingesehen werden.

 

Wie können Eltern am Förderplan mitarbeiten?

Eltern können ihre Kinder bei den Hausaufgaben unterstützen oder beispielsweise in Absprache mit der Schule mehr Selbständigkeit von den Kindern und Jugendlichen fordern und damit fördern. Einzelne Förderanliegen aus dem privaten Bereich können, wenn möglich und nötig, in den Unterricht aufgenommen werden und gemeinsam von Schule und Elternhaus angestrebt werden. Sollten ergänzende Therapien hilfreich erscheinen, können diese verzahnt mit den schulischen Zielen durch die Eltern initiiert werden.

 

 

 

 

 

Infektionsschutz

Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch

 


Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhal­tensweisen und die übliche Verfahrensweise unterrichten, wie sie das Infektionsschutz­gesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn

  • es an einer schweren Infektion erkrankt ist , die durch geringe Erregermengen verur­sacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, ansteckungs­fähiger Lungentuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);

  • eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert ver­laufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirn­hautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;

  • ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;

  • es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

    Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.

    Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung er­folgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, länger als einen Tag andauernde Durchfällen und anderen besorgniserregenden Symptomen).

    Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

    Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benach­richtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

    Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

    Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausschei­der“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.

    Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

    Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Im Fall von Kopflausbefall ist eine Bescheinigung des Haus- oder Kinderarztes bzw. des Gesundheitsamtes über das Freisein von lebenden Nissen notwendig.

    Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.


    Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gern weiter.

 

 

 

 

 

Konfirmation

 

 

Liebe Eltern,

kommt Ihr Kind auch langsam in das Alter, in dem Sie an Konfirmandenunterricht und Konfirmation denken?

Von einigen Eltern hörten wir, dass Sie mit Schwierigkeiten gerechnet und sich deshalb nicht getraut haben, ihr Kind zum Konfirmandenunterricht anzumelden. Das ist sehr bedauerlich, denn die Konfirmation ist ein bedeutsames Ereignis in der Lebensgeschichte eines Menschen. Die Konfirmation kann dazu beitragen, Ihr Kind in das gesellschaftliche Leben zu integrieren und es auf seinem Weg zu einem möglichst selbstbestimmten Leben voranzubringen.

Der übliche Weg der Anmeldung zum Konfirmandenunterricht erfolgt über das evangelische Pfarramt der Kirchengemeinde, in der Ihr erster Wohnsitz liegt.
Die Gemeinden haben unterschiedliche Formen und Regelungen für den Konfirmandenunterricht. Bei Bedarf ist die Schulpfarrerin der Helen-Keller-Schule, Sylvia Schäfer-Hellmann, gerne bereit, Sie zu beraten.

Pfarrerin Sylvia H. Schäfer-Hellmann, Telefon: 06181/690226,
Email:

 

 

 

 

 

Mobile Schülerbücherei

 

fgb

Die Helen-Keller-Schule verfügt seit Ende des Schuljahres 2011/12 über eine mobile Schülerbücherei.
Die Bücherei soll unseren Schülern einen Leseanreiz bieten, egal ob sie nur Bilder oder aber auch schon Ganzschriften lesen können.
 

Die Bücherei wurde mit Schülern zusammengestellt und bietet die Möglichkeit, verschiedenste Medien (DVDs, CDs, (Hör-)Bücher, Spiele und Kassetten) jeweils einmal die Woche auszuleihen. Das Angebot richtet sich an alle Altersstufen der Helen-Keller-Schule.

Das Ausleihen und die Rückgabe werden von Schülern geleitet.

 

Regeln:

  • Die Schüler brauchen einen Bücherei-Ausweis

  • Ausleihdauer: 1 Woche, nur ein Medium


Wenn die Bücher nicht zurückgegeben werden oder beschädigt sind, wird wie folgt vorgegangen:

  •  Die Schüler erhalten eine Erinnerung!

  • Die Schüler bringen ein neues Buch, Spiel, CD, etc. für die Bücherei mit!

Die Schüler dürfen so lange nicht mehr ausleihen, bis sie das Medium wiedergebracht oder ersetzt haben!
 

Bücherei

      Viel Spaß beim Lesen!

 

 

 

 

 

 

Schulessen

 

Hier können Sie die Speisepläne einsehen:

 

März 2021:

 

 

April 2021:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schulferien

 

 

Am Tag vor allen Ferien haben die Schülerinnen und Schüler nur verkürzt, also bis 10.30 Uhr Unterricht.

Termine für die nächsten hessischen Schulferien können Sie hier einsehen:

 
Hessische Schulferientermine für die Schuljahre 2019/20 bis 2023/24

 


Schuljahr 2020/21

Herbst

05.10. - 17.10.2020

Weihnachten

21.12.2020 - 09.01.2021

Ostern

06.04. - 16.04.2021

Bewegliche Ferientage

3

Sommer

19.07. - 27.08.2021

 

Schuljahr 2021/22

Herbst

11.10. - 23.10.2021

Weihnachten

23.12.2021 - 08.01.2022

Ostern

11.04. - 23.04.2022

Bewegliche Ferientage

5

Sommer

25.07. - 02.09.2022


Schuljahr 2022/23

Herbst

24.10. - 29.10.2022

Weihnachten

22.12.2022 - 07.01.2023

Ostern

03.04. - 22.04.2023

Bewegliche Ferientage

4

Sommer

24.07. - 01.09.2023


Schuljahr 2023/24

Herbst

23.10. - 28.10.2023

Weihnachten

27.12.2023 - 13.01.2024

Ostern

25.03. - 13.04.2024

Bewegliche Ferientage

3

Sommer

15.07. - 23.08.2024

 

 

 

 

 

Schulgottesdienste

 

 

Sehr geehrte, liebe Eltern,

 

wir feiern mit der Helen-Keller Schule Schulgottesdienste.

 

  • Alle Schülerinnen und Schüler sind dazu herzlich eingeladen.

  • Meist sind diese christlichen Schulgottesdienste ökumenisch; katholische und evangelische Verantwortliche leiten sie gemeinsam.

  • Sie finden während der Unterrichtszeit in der nahegelegen katholischen Johanneskirche statt.

  • Wir feiern zwei bis drei Schulgottesdienste pro Schuljahr.

  • Die Religionskurse gestalten die Gottesdienste oft mit.

  • Schülerinnen und Schüler, die nicht teilnehmen, werden in der Schule betreut.

 

Es wäre schön, wenn Sie Ihrem Kind erlauben an den Schulgottesdiensten teilzunehmen. Geben Sie bitte den Rücklauf mit in die Schule.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Lydia Gradehandt Sylvia H. Schäfer-Hellmann

Religionslehrerin Schulpfarrerin

 

 

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Erlaubnis zur Teilnahme an Schulgottesdiensten

 

Mein Kind (Name)__________________________________________________

 

darf an Schulgottesdiensten teilnehmen.

 

( ) ja

 

( ) nein

 

 

_________________________________________________________________

(Ort und Datum) (Unterschrift der Eltern Erziehungsberechtigten)

 

 

 

 

 

Schwimmen bei Inkontinenz

 

 

Schwimmen gehen, Bewegung und Entspannung im Wasser gehören ohne Frage zu den wichtigen Förderangeboten im Unterrichtsangebot der Helen-Keller-Schule.

 

Wir müssen dafür Sorge tragen, dass die Hygiene im Schulschwimmbad hundertprozentig in Ordnung ist.

Wie aber können Sie reagieren, wenn Ihr Kind noch nicht ohne Windel auskommt, oder wenn dauerhaft eine Stuhlinkontinenz vorliegt?
 

Eine gute Möglichkeit sind Schwimmwindeln. Diese Schwimmwindeln sind Einwegwindeln. Sie sind in Kindergrößen in Drogeriemärkten von den üblichen Anbietern erhältlich. Auch für größere Schüler oder Erwachsene gibt es diese Schwimmwindeln. Diese sind im Sänitätsfachhandel oder auch in Internetshops erhältlich. Bitte achten Sie bei der Größenauswahl darauf, dass die Bündchen gut abschließen.

 

Eine weitere gute Möglichkeit sind Inkontinenzbadehosen bzw. –badeanzüge. Auch diese sind im Sänitätsfachhandel oder auch in Internetshops erhältlich. Diese Badehosen bzw. Badeanzüge sind aus wasserundurchlässigem Material und verfügen über individuell verstellbare Bund- und Beingummis, die mit Kordelstoppern fixierbar sind.

 

Als dritte Möglichkeit bieten sich maßangefertigte spezielle Neonprenbadehosen bzw. -anzüge an. Diese können vom Arzt verschrieben und damit von der Krankenkasse bezahlt werden. Sie werden vom Sanitätsfachhandel auf Maß angepasst. Falls Sie Interesse an diesen Badesachen haben, klären Sie Ihren Eigenanteil an den entstehenden Kosten mit Ihrer Krankenkasse.

 

 

 

 

 

Therapie und Schule
Therapeutische Versorgung von Schülerinnen und Schülern an der Helen-Keller-Schule

 

Allgemeines

Erziehung und Unterricht sind die ausschließlichen Fachgebiete der Helen-Keller-Schule, sie führt in keinem Fall therapeutische Maßnahmen durch. Gemäß aktueller Rechtsgrundlage kann medizinische Therapie durch niedergelassene Therapeutinnen und Therapeuten auch an Förderschulen durchgeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler der Helen-Keller-Schule insbesondere die Kinder und Jugendlichen mit schwersten Mehrfachbehinderungen benötigen aufgrund ihrer Krankheits- und Behinderungsbilder oftmals der langfristigen medizinisch-therapeutischen Hilfe.
 

Personenkreis

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können aufgrund unterschiedlicher Krankheits- und Behinderungsbilder zum Beispiel infolge von

  • cerebralen Schädigungen,

  • Muskelerkrankungen,

  • Stoffwechselstörungen,

  • nachhaltigen Unfallverletzungen,

  • Querschnittlähmungen,

  • Anfallsleiden,

  • rheumatischen Erkrankungen,

  • massiven Hör-, Seh- und Sprachstörungen,

  • Wahrnehmungsstörungen,

  • geistigen oder psychischen Behinderungen

einen medizinisch-therapeutischen Behandlungsbedarf haben.


Zusammenarbeit

Unsere interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den Therapeutinnen und Therapeuten zielt im Besonderen darauf ab, dass die Schülerinnen und Schüler durch diese Therapien die pädagogischen Lernangebote im Unterricht besser ausschöpfen können. Sie sind daher bei der Förderung dieser Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung.

An der Helen-Keller-Schule werden pädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen interdisziplinär zusammengeführt um die Qualität der Förderung der Kinder und Jugendlichen zu sichern und weiterzuentwickeln. Das kooperative Zusammenwirken von Lehrkräften oder Integrationshelferinnen und Therapeutinnen und Therapeuten kann begleitend bei der schulischen Förderung, der therapeutischen Behandlung oder im kurzen Gespräch im Alltag erfolgen. In kooperativer Beratung beispielsweise im Rahmen von Klassekonferenzen zur individuellen Förderplanung können die schulischen und therapeutischen Maßnahmen aufeinander abgestimmt und vernetzt werden. Therapeutinnen und Therapeuten rechnen diese interdisziplinären Leistungen entsprechend ab.

 

Therapeutische Praxen

Die logopädischen, physio- und ergotherapeutischen Angebote sind darauf ausgerichtet Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Für die ordnungsgemäße und fachliche Durchführung der Therapie ist der Leistungserbringer verantwortlich.

Jede Therapie erfolgt auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung.

Praxis für Logopädie
Claudia Kind / Angelika Reis
Tizianplatz 20
64546 Mörfelden-Walldorf
06105/24923

www.logopädie-moerfelden.de

Praxis für Ergotherapie
Daniela Elbert
Keplerring 26
65428 Rüsselsheim
06142/91332
www.ergotherapie-ruesselsheim.de

Praxis für Physiotherapie
Michaela Gerold
Hohemarkstr. 14
65451 Kelsterbach
06107/991114

 

 

 

 

 

Zeckeninformation

 

 

Der Kreis Groß-Gerau ist vom Robert-Koch-Institut zum FSME-Risikogebiet bei Zeckenbissen erklärt worden. Damit liegt auch die Helen-Keller-Schule in einer Risikozone.


Unterrichtsgänge in den Wald, zum Spielplatz oder Einkauf gehören zum Schulalltag. Auch in der Pause sind die Schülerinnen und Schüler auf dem Pausenhof und damit dem Risiko eines Zeckenbisses ausgesetzt.

Deshalb unsere dringende Empfehlung:

  • Informieren Sie sich bei Ihrem Haus- oder Kinderarzt über mögliche vorbeugende Schutzmaßnahmen (z.B. Impfungen u.ä.).

  • Kontrollieren Sie Ihr Kind insbesondere vom Frühjahr bis Herbst täglich auf Zecken.

  • Informieren Sie sich bei Bedarf auch beim Kreisgesundheitsamt.


Umgang mit Zecken
Wird bei einer Schülerin oder einem Schüler eine Zecke bemerkt, so sind die Eltern zu informieren. Die Lehrkräfte entfernen diese nicht.

Die Schulkrankenschwester entfernt nach telefonischer Zustimmung der Eltern gegebenenfalls Zecken.

Bei Klassenfahrten oder Schulübernachtungen können sich die Lehrkräfte oder Begleitpersonen eine Erlaubnis zur Entfernung von Zecken von den Eltern unterschreiben lassen.

 

 

 

 

 

Zuschüsse für Klassenfahrten

 

 

Wenn Eltern sich eine Klassenfahrt nicht leisten können, müssen ihre Kinder nicht zu Hause bleiben. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II übernimmt die zuständige Arbeitsgemeinschaft der Arbeitsagentur und der Kommune (ARGE) die Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt. Auch Eltern, die keine finanzielle Grundsicherung vom Staat bekommen und das Geld nicht aufbringen können, haben Anspruch auf eine Erstattung der Kosten durch die ARGE.

Dort sollten Sie möglichst früh und vor allem vor der Fahrt den Antrag stellen. Sozialhilfeempfänger wenden sich an die Stelle, die den Anspruch auf Sozialhilfe bescheinigt. (zitiert aus Ökotest Heft 6/2008)